Digitales Kontrollgerät

Die digitale Ära im Cockpit von LKW, Bussen und Transportern hat begonnen. Seit dem 01.05.2006 müssen Neufahrzeuge mit digitalen Kontrollgeräten ausgerüstet werden. Aufgabe des Kontrollgerätes ist das Aufzeichnen, Speichern, Anzeigen, Ausdrucken und Ausgeben von tätigkeitsbezogenen Daten des Fahrers.

Allgemeines zum digitalen Kontrollgerät & Kartentypen

Ziel des digitalen Kontrollgeräts ist es, die Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten deutlich zu optimieren, Möglichkeiten zur Verringerung des Missbrauchs zu schaffen und insgesamt einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit zu leisten.

Für welche Fahrzeuge gilt die Benutzung des digitalen Kontrollgeräts?

Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse, einschließlich eines Anhängers von > 3,5 t und Kraftomnibusse (KOM) mit mehr als 8 Fahrgastplätzen.

Welche Kartentypen werden für das digitale Kontrollgerät verwendet?

Betriebe, dessen Fahrzeuge ein digitales Kontrollgerät verwenden, greifen auf vier unterschiedliche Kontrollgerätekarten zu. Diese werden nachfolgend im Einzelnen vorgestellt.

Fahrerkarte

Die Fahrerkarte enthält Daten zur Identität des Fahrers und ermöglicht die Speicherung aller Fahreraktivitäten, Ereignisse und Störungen. Die Karte ist personenbezogen und darf nur von der für den Wohnsitz des Fahrers zuständigen Stelle ausgegeben werden. Zur Vermeidung von Missbrauch darf jeder Fahrer nur im Besitz einer Fahrerkarte sein und diese auch keinem Dritten zur Nutzung überlassen.

Antragsstellung der Fahrerkarte

Der Antragsteller hat folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. a) Inländische Antragsteller eine Fahrerlaubnis nach Muster 1 der Anlage 8 (Kartenführerschein) der Fahrerlaubnis-Verordnung,
    b) im Übrigen eine Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die dazu berechtigt, Fahrzeuge zu führen, für die Lenk- und Ruhezeiten nach der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 beziehungsweise nach § 1 der Fahrpersonalverordnung zu beachten sind,
  2. einen Nachweis über den Wohnsitz im Inland und Anschrift (letzte 185 Tage) (i. R. durch Personalausweis),
  3. Nachweise über Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, (i.d.R. durch Personalausweis) sowie
  4. ein Lichtbild vor hellem Hintergrund in der Größe 35 mm x 45 mm, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt.

Die zuständige Behörde oder Stelle prüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Antragsteller mitgeteilten Daten.

Jeder Fahrer erhält nur eine Fahrerkarte. Vor der Ausstellung einer Fahrerkarte erfolgen Anfragen bei dem zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER), dem zentralen Kontrollgerätkartenregister (ZKR) und den Fahrerkartenregistern (TachoNet) der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, ob das vorgelegte Führerscheindokument gültig ist und ob dem Antragsteller bereits anderweitig eine Fahrerkarte ausgestellt wurde. Der Fahrer hat die Fahrerkarte zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeitsdauer der Fahrerkarte beträgt bei der Erstausstellung und Erneuerung fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung. Bei der Erneuerung aufgrund von Beschädigung oder Fehlfunktion beginnt sie mit dem Datum der Personalisierung. Bei der Erneuerung aufgrund des Ablaufs der Gültigkeitsdauer beginnt die Gültigkeitsdauer der neuen Fahrerkarte mit dem Tag, der dem Tag des Ablaufs der Gültigkeit der vorherigen Fahrerkarte folgt. Wird eine Fahrerkarte ersetzt, entspricht die Gültigkeitsdauer der Gültigkeitsdauer der ersetzten Karte.

Mitführen einer abgelaufenen Fahrerkarte

Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mitzuführen. Seit dem 1. Mai 2006 müssen die Tätigkeitsnachweise der laufenden Woche und die dieser Woche vorausgegangenen 15 Kalendertage im Fahrzeug mitgeführt werden.

Beschädigte Karte

Bei Beschädigung oder Fehlfunktion ist dem Antrag auf Ersatzkarte die bisherige Karte oder bei Diebstahl die Diebstahlanzeige beizufügen. Die Ausstellung der Ersatzkarte erfolgt - beim Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen - innerhalb von 5 Werktagen. Der entsprechende Antrag auf eine Ersatzkarte hat jedoch binnen 7 Tage zu erfolgen.

Unternehmerkarte

Antragsteller ist der Inhaber oder der Vertretungsberechtigte des Unternehmens. Das Unternehmen benötigt die Karte, um die im Massenspeicher des Gerätes enthaltenen Daten in seine betriebliche Datenverarbeitung kopieren zu können und um entsprechend seine Pflichten, ob die Lenk- und Ruhezeiten durch das Fahrpersonal eingehalten werden, feststellen zu können. Die Unternehmenskarten werden an den Unternehmer oder an die für den Fahrzeugeinsatz verantwortliche Person ausgegeben. Der Unternehmer sorgt für die ordnungsgemäße Verwendung der Karten.

Die Unternehmenskarten werden an den Unternehmer oder an die für den Fahrzeugeinsatz verantwortliche Person ausgegeben. Der Unternehmer sorgt für die ordnungsgemäße Verwendung der Karten.

Antragsstellung der Unternehmerkarte

Antragsberechtigt sind für die Unternehmenskarte solche Unternehmen, deren Mitglieder des Fahrpersonals Beförderungen durchführen, welche unter die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fallen, bzw. Lenk- und Ruhezeiten nach den fahrpersonalrechtlichen Bestimmungen einzuhalten haben; d.h. Unternehmen, die Fahrzeuge betreiben, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind. Dies können eigene, geleaste oder gemietete Fahrzeuge sein.

Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:

  1. Name, Anschrift und Sitz des Unternehmens,
  2. Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie Anschrift des Unternehmers, bei juristischen Personen der nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Person sowie einer für den Fahrzeugeinsatz verantwortlichen Person,
  3. bei Erstausstellung Gewerbeanmeldung.

Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung.

Beschädigte Karte

Bei Beschädigung oder Fehlfunktion ist dem Antrag auf Ersatzkarte die bisherige Karte oder bei Diebstahl die Diebstahlanzeige beizufügen. Die Ausstellung der Ersatzkarte erfolgt - beim Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen - innerhalb von 5 Werktagen. Der entsprechende Antrag auf eine Ersatzkarte hat jedoch binnen 7 Tage zu erfolgen.

Werkstattkarte

Die Werkstattkarte ermöglicht die Prüfung und Kalibrierung des Kontrollgerätes, sowie das Herunterladen der Daten. Antragsteller ist der Inhaber oder der Vertretungsberechtigte der Werkstatt für die von ihm beschäftigten Fachkräfte (Installateure oder Techniker). Für jede namentlich benannte Fachkraft darf nur eine Werkstattkarte pro Arbeitsverhältnis beantragt und ausgegeben werden. Die Fachkraft darf die Werkstattkarte in der Regel nur im räumlichen Bereich der Werkstatt verwenden.

Die Werkstattkarte wird nur erteilt, wenn der Antragsteller als Unternehmer oder die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufene Person sowie die verantwortliche Fachkraft (Installateur oder Techniker) fachlich geeignet sind.

Die zuständige Behörde oder Stelle stellt durch Abruf beim zentralen Kontrollgerätkartenregister sicher, dass die verantwortliche Fachkraft (Installateur oder Techniker) nur eine Werkstattkarte pro Arbeitsverhältnis erhält. Die Werkstattkarte wird dem Unternehmen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Sie ist Eigentum des Unternehmens. Die zur Benutzung der Werkstattkarte erforderliche Persönliche Identifikations- Nummer (PIN) wird der verantwortlichen Fachkraft (Installateure und Techniker) an dessen Privatanschrift übersandt.

Antragsstellung der Werkstattkarte

Antragsberechtigt für die Werkstattkarte sind die nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung anerkannten oder beauftragten Werkstätten, Hersteller von Kontrollgeräten sowie Fahrzeughersteller. Die Werkstattkarte wird nur erteilt, wenn der Antragsteller als Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person sowie die Fachkraft (Installateur oder Techniker) zuverlässig und fachlich geeignet sind.

Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:

  1. Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Kontrollgeräten oder des Fahrzeugherstellers,
  2. Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt der nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Person,
  3. Gewerbeanmeldung,
  4. Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie die aktuelle Wohnsitzanschrift der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird,
  5. eine aktuelle Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
  6. Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde,
  7. einen Schulungsnachweis der verantwortlichen Fachkraft (Installateur oder Techniker), für die die Werkstattkarte beantragt wird, entsprechend der Richtlinie für die Durchführung von Schulungen der verantwortlichen Fachkräfte, die Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach § 57b Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchführen,
  8. schriftliche, von der verantwortlichen Fachkraft (Installateur oder Techniker) handschriftlich zu bestätigende Erklärung über das mit der verantwortlichen Fachkraft, für den die Werkstattkarte beantragt wird, bestehende Arbeitsverhältnis oder eine Kopie des Arbeitsvertrages.

Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeitsdauer der Werkstattkarte beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung.

Wegfall von Erteilungsvoraussetzungen

Ist eine der Erteilungsvoraussetzungen nachträglich entfallen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde oder Stelle zu melden; die Werkstattkarte ist innerhalb einer von dieser festzusetzenden Frist an sie zurückzugeben. Die zuständige Behörde oder Stelle hat im Falle des Wegfalls der Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere im Falle der missbräuchlichen Verwendung, die Rückgabe der Werkstattkarte zu verlangen. Rückgabepflichtig sind sowohl der Unternehmer, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufene Person als auch die verantwortliche Fachkraft (Installateur und Techniker). Scheidet die verantwortliche Fachkraft aus der Werkstatt aus, hat der Unternehmer oder die vertretungsberechtigte Person die Werkstattkarte unverzüglich zurückzugeben. Ist dem Unternehmer oder der vertretungsberechtigten Person eine Rückgabe nicht möglich, ist die ausgebende Behörde oder Stelle unverzüglich zu unterrichten.

Wird die Werkstattkarte wegen missbräuchlicher Verwendung zurückgenommen, unterrichtet die zuständige Stelle das Zentrale Kontrollgerätkartenregister beim Kraftfahrt-Bundesamt.

Beschädigte Karte

Bei Beschädigung oder Fehlfunktion ist dem Antrag auf Ersatzkarte die bisherige Karte oder bei Diebstahl die Diebstahlanzeige beizufügen. Die Ausstellung der Ersatzkarte erfolgt - beim Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen - innerhalb von 5 Werktagen. Der entsprechende Antrag auf eine Ersatzkarte hat jedoch binnen 7 Tage zu erfolgen.

Kontrollkarte

Die Kontrollkarten werden an die für die Kontrolle der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Behörden und Stellen (Polizei, Gewerbeaufsicht, Arbeitsschutzbehörden, Zoll und Bundesanstalt für Güterverkehr) ausgegeben. Die Kontrollkarte weist die Kontrollbehörde aus und ermöglicht das Lesen/Anzeigen, Ausdrucken und Herunterladen der im Massenspeicher des Kontrollgerätes oder auf den Fahrerkarten gespeicherten Daten.

Antragsstellung der Kontrollkarte

Notwendige Unterlagen für die Kontrollkarte die von der Antragstellenden Behörde vorzulegen sind:

  1. Antrag des Behördenleiters, seines Stellvertreters oder eines anderen Vertretungsberechtigten der Behörde.

Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeitsdauer der Kontrollkarte beträgt fünf Jahre.

Beschädigte Karte

Bei Beschädigung oder Fehlfunktion ist dem Antrag auf Ersatzkarte die bisherige Karte oder bei Diebstahl die Diebstahlanzeige beizufügen. Die Ausstellung der Ersatzkarte erfolgt - beim Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen - innerhalb von 5 Werktagen. Der entsprechende Antrag auf eine Ersatzkarte hat jedoch binnen 7 Tage zu erfolgen.