Maut: Handwerkerausnahme

Mautpflicht auf Bundesstraßen und Autobahnen

Ab dem 1. Juli 2024 gilt die Lkw-Maut für Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen. Bei der Ausweitung der Mautpflicht gibt es aber eine Handwerkerausnahme.

Die Mautpflicht auf Bundesstraßen und Autobahnen wird ausgeweitet: Ab 1. Juli 2024 greift sie auch für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und weniger als 7,5 Tonnen. Allerdings können viele Handwerksfahrzeuge trotzdem mautfrei bleiben, da es eine „Handwerkerausnahme“ gibt.

Damit die Handwerkerausnahme greift, müssen laut dem Mautsystem-Betreiber Toll Collect folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Das Fahrzeug wird von einem Mitarbeiter des Handwerksbetriebs gefahren.
  • Bei der Fahrt werden Material, Ausrüstungen oder Maschinen transportiert, die zur Ausführung der Dienst- oder Werkleistung des Betriebs notwendig sind.
  • Oder mit dem Fahrzeug werden handwerklich gefertigte Güter bewegt, die im Handwerksbetrieb hergestellt, weiterverarbeitet oder repariert werden.

Bei Mautkontrollen müssen Handwerker nachweisen können, dass die Fahrt die Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme erfüllt. Als Nachweis eignen sich zum Beispiel

  • die Handwerks- oder Gewerbekarte,
  • die Gewerbeanmeldung (Kopie),
  • Lieferscheine oder
  • Kundenaufträge.

Betriebe haben jetzt schon die Möglichkeit, ihre Fahrzeuge für die Handwerkerausnahme bei Toll Collect zu registrieren. Möglich sei das aber nur bei Fahrzeugen, bei denen der Handwerksbetrieb als Fahrzeughalter in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eingetragen ist.

Vorteil der Registrierung für Handwerksbetriebe? Bei Mautkontrollen könnten Ausleitungen von Handwerksfahrzeugen und behördliche Verfahren mit Hilfe der hinterlegten Daten minimiert werden, sagt der Mautbetreiber.

Wichtig: Fahrten, die die oben genannten Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme nicht erfüllen, sind mautpflichtig.

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